Mit der sogenannten „Gemeindeöffnungsklausel“ (§ 245 e Abs. 5 Baugesetzbuch) hat der Bundesgesetzgeber -entgegen dem Wunsch des Landes Schleswig-Holstein, das den jetzt tatsächlich eintretenden „Wildwuchs“ verhindern wollte- den Kommunen zur Beschleunigung des Ausbaus von Windkraftanlagen die Möglichkeit eingeräumt, eigene Windgebiete zu planen und zwar auch dann, wenn die Ausweisung mit einem Ziel der Raumordnung nicht vereinbar ist. Die Gemeindeöffnungsklausel gilt so lange, bis die Regionalpläne des Landes verabschiedet sind, längstens jedoch bis zum 31.12.2027.
Die Verantwortung für dieses Verfahren liegt bei der Gemeinde. Wir hoffen, dass sich alle Gemeindevertreter über ihre daraus resultierende Verantwortung vollständig im Klaren sind. Bei Bedenken gegen die Ausweisung von bislang geschützten Gebieten als Gebiete für Windkraftanlagen wird regelmäßig auf die noch ausstehenden Gutachten/Beurteilungen durch Kreis und Naturschutzverbände verwiesen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Entscheidung -vorbehaltlich etwaiger Gerichtsentscheidungen- endgültig von der Gemeinde getroffen wird. Sie allein entscheidet darüber, ob und wie Sie die in den Gutachten enthaltenen Ausführungen berücksichtigt.
WER IST AUFTRAGGEBER DER GUTACHTEN?
Die Gutachten werden im Auftrag des Anlagenbauers (bei uns: Hanse Windkraft GmbH), erstellt, der sie auch bezahlt. Da die Gutachter oft von diesen Aufträgen leben, besteht vielfach eine Nähe zwischen Auftraggeber und Gutachter. In der Regel werden die Gutachten später auch nicht verifiziert. So wird die Lärmemission im Auftrag des Anlagenbauers berechnet. Eine Abnahmemessung ist entgegen weitläufiger Annahme nicht vorgeschrieben und wird daher nur ausnahmsweise durchgeführt!